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Es werden Posts vom Mai, 2020 angezeigt.

Das LADG Berlin aus juristischer Sicht

Hier ein erneuter Debattenbeitrag zum Entwurf des Berliner Landesantidiskriminierungsgesetzes (LADG), das voraussichtlich in der kommenden Woche im Berliner Abgeordnetenhaus verabschiedet wird. Der Autor ist Jurist, Hochschullehrer beim Bundeskriminalamt sowie Mitglied bei PolizeiGrün. Eine Leseversion (PDF) inkl. Quellenangaben kann hier heruntergeladen werden. Das LADG-Berlin   von Roland Hoheisel-Gruler, Sigmaringen 1. Hintergrund Besonders in den letzten Tagen hat die Auseinandersetzung um das Landesantidiskriminierungsgesetz des Landes Berlin (LADG) an Schärfe und Intensität zugenommen. Bei dieser Auseinandersetzung geht es vordergründig darum, welche Auswirkungen dieses Gesetz auf die innere Sicherheit in Berlin haben könnte. Neben dem Vorwurf, die Polizei werde unter einen Generalverdacht gestellt, es gäbe eine Beweislastumkehr zu Lasten der Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten, schwerwiegenden Folgen in personalrechtlicher Hinsicht wurde auch kolportiert, andere Bundesländer

Das Berliner Antidiskriminierungsgesetz - viel Lärm um nichts?

Es ist ein Gesetzesvorhaben, das bereits seit rund einem Jahr thematisiert und mitunter heiß debattiert wird. Nun haben es auch Gewerkschaften, Berufsverbände und Zeitungsredaktionen außerhalb Berlins als ein Thema entdeckt, mit dem sich gut Schlagzeilen und empörte Social Media-Posts machen lassen: Der Entwurf für das Berliner Antidiskriminierungsgesetz . Ein Protagonist ist Dirk Behrendt. Volljurist, früherer Richter und seit Beginn der aktuellen Legislaturperiode Senator für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung in Berlin. Stein des Anstoßes ist eine Regelung innerhalb des neues Gesetzes, die die Polizei unter Generalverdacht stellen würde. Die es jedermensch erlauben würde, z.B. bei einer Polizeikontrolle laut "Sie diskriminieren mich!" zu sagen und einen Stein ins Rollen zu bringen, der den Polizistinnen und Polizisten das Handwerk legt. Denn: sie müssen dann nachweisen, dass ihre Amtshandlung frei von Diskriminierung war; die oder der Überprüfte muss